Allgemeine Geschäftsbedingungen
der esk Energiemanagement Sicherheitssysteme Katz e.K. für Endkunden

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma esk Energiemanagement Sicherheitssysteme Katz e.K. für Endkunden (nachfolgend „esk“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) für alle Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit Lieferungen, Leistungen und Angeboten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  3. Soweit der Kunde seinen Verhandlungen eigene allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt, werden diese – außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung – nicht anerkannt.
  4. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, deren Zweck weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
  5. Das Personal der esk ist zu mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden nicht bevollmächtigt. Diese bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Inhaber der esk.

§ 2 Angebot und Vertragsinhalt

  1. Sämtliche Angebote der esk sind freibleibend und unverbindlich, solange und soweit keine schriftliche Auftragsbestätigung durch die esk erfolgt ist. Dies gilt auch für die Darstellung von Waren und Dienstleistungen im Internet und in der Werbung.
  2. Die Bestellung der Waren und Dienstleistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
    esk ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
  3. esk ist gleichermaßen berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach negativ erfolgter Bonitätsprüfung des Kunden oder aus sonstigen Gründen – abzulehnen. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Angebots keine Auftragsbestätigung durch die esk, so ist dies als Ablehnung zu deuten.
  4. Die Entgegennahme der telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
  5. Für den Inhalt des Vetrages ist die Auftragsbestätigung der esk oder – soweit eine solche nicht vorliegt – deren Angebot/Auftrag maßgebend.
  6. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines unverbindlichen und fristgebundenen Angebots von esk und fristgemäßem verbindlichen Angebot des Kunden ist – sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung erfolgt – der rechtzeitige Eingang des Angebots bei esk für den Vertragsschluss maßgebend.
  7. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers bzw. diejenige von esk, soweit ausdrücklich als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern bzw. Zulieferern stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  8. esk übernimmt für seine Waren und Dienstleistungen neben der in § 7 geregelten Gewährleistung keine Garantien.
  9. esk behält sich Eigentums- und Urherberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit / Unmöglichkeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – keine Fix-
    termine.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt - soweit nicht schriftlich anders vereinbart - mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden bzw. in Ermangelung einer solchen mit Vertragsschluss. Sie setzt jedoch voraus, dass mit dem Kunden alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Beibringen der erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Anderenfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen – soweit nicht esk die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Bei geschuldeter Montage sind die Lieferfristen mit Abnahmereife der Leistung, bei einer Bringschuld mit Übergabe bzw. Übergabeversuch der Ware beim Kunden eingehalten. Im Übrigen sind die Lieferfristen eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk).
  4. esk ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
  5. esk haftet auch bei verbindlich vereinbarten Terminen bzw. Fristen nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung bzw. Leistungserbringung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten der esk bzw. deren Unterlieferanten eintreten)
  6. esk ist berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Derartige Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Soweit esk vom Vertrag zurücktritt, werden Zahlungen des Kunden unverzüglich zurückgezahlt.
  7. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs bzw. Frachtführers sowie die Verpackung bleiben der Wahl der esk überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Dies geschieht nach dem Ermessen der esk und im Rahmen der verkehrsüblichen Sorgfalt.
  8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist.
  9. Gerät der Kunde in Annahme- bzw. Schuldnerverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  10. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist esk berechtigt, den ihr entstandenen Schaden - einschließlich etwaiger Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  11. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der esk die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Kunde kann außerdem zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Anderenfalls hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu entrichten. Gleiches gilt im Fall des Unvermögens von esk.
  12. Tritt die Unmöglichkeit bzw. das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Preise

  1. Der angebotene Preis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer und ist bindend. Die Preise verstehen sich ohne Montage und ohne Verpackungs- und Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. esk behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen bzw. –senkungen kommt. Ändern sich danach bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so ist esk (auf Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den veränderten Kosten anzupassen. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Entgeltzahlungen spesenfrei ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Nach Ablauf der in der Rechnung genannten Frist gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei sonstigen Kunden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Der Kunde hat nur dann Aufrechnungsrechte, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der esk anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Auf gesonderten Auftrag des Kunden wird esk die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken auf Kosten des Kunden versichern.
  7. Die esk ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die esk über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  9. Wenn der esk Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die esk berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die esk ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
    Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht

  1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an der Ware bei esk. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie etwaige Beschädigungen bzw. Vernichtung der Ware) hat der Kunde auf das Eigentum der esk hinzuweisen und die esk unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Einen Besitzwechsel der Waren sowie die eigene Anschriftenänderung hat der Kunde unverzüglich der esk anzuzeigen.
  3. Der Kunde hat der esk alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist esk nach dem erfolglosen Verstreichen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben ist esk berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Ziffern zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn esk ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
  5. Soweit die esk von ihren Zulieferern, insbesondere im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, mangelhaft, nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird und die esk hieran kein eigenes Verschulden trifft, behält sie sich ein Rücktrittsrecht vom Vertrag mit dem Kunden vor. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und erhält die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.

§ 6 Montage

  1. Sofern Montage durch esk vereinbart ist, hat der Kunde für eine ungehinderte Einbringung aller von esk zu liefernden Waren und für einen ungehinderten Zugang zum Objekt, an dem die Montageleistung zu erbringen ist, zu sorgen.
  2. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, so ist esk lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen.

§ 7 Mängelhaftung

Für bei Übergabe vorhandene Mängel leistet esk unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 8 – Gewähr wie folgt:

  1. Der Kunde kann bei der Nacherfüllung nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Kleine Abweichungen sind unerheblich, soweit sie die Kaufentscheidung des Kunden nicht beeinflussen.
  2. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen nach § 8.
  3. Offensichtliche Mängel der Ware hat der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Empfang schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. Montage, bei gebrauchter Ware ein Jahr. Bei Verträgen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche in einem Jahr. Die Frist beginnt jeweils ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Für zusätzliche Beschaffenheitsgarantien bzw. Leistungszusagen und Gewährleistungsfristen durch Bedingungen von Herstellern wird esk nicht über die eigene Gewährleistung hinaus verpflichtet.
  6. Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden bzw. Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder Befestigungsunterkonstruktionen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von esk zu verantworten sind.
  7. Nimmt der Kunde bzw. ein Dritter ohne Zustimmung Änderungen bzw. Nachbesserungen an der Ware bzw. Leistung von esk vor, ist die Haftung von esk ausgeschlossen. Dies gilt auch für die daraus entstehenden Folgen.

§ 8 Haftung der esk

  1. Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen haftet esk, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für Schäden, die nicht an der gelieferten oder montierten Ware selbst entstanden sind, ausschließlich dann, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers, seines gesetzlichen Vertreters, der Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
  2. Für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten von Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers verursacht wurden, wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
  3. Für Schäden, die durch den Inhaber, seine gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden, haftet esk nur, sofern eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentlich ist eine Verpflichtung, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall gilt die Haftungsbeschränkung bezüglich des zu ersetzenden Schadens nach Absatz (2) dieser Haftungsregelung entsprechend.
  4. Die Haftung im Fall des von esk verschuldeten Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des
    Lieferwertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Kunde wegen des von esk zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  5. Soweit die Haftung der esk ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von esk.
  6. Wenn gelieferte Ware durch das Verschulden von esk infolge unterlassener bzw. fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 9 Softwarenutzung

  1. Soweit zu den Leistungsverpflichtungen der esk auch die Lieferung von Software gehört, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Die Lieferung von Software beinhaltet nicht deren Installation - soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode an den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright und Vermerke – nicht zu entfernen und ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung von esk nicht zu verändern.
  4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen - einschließlich der Kopien – bleiben bei esk sowie dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.

§ 10 Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehung erforderlich ist.

§ 11 Gerichtsstand

Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der esk, derzeit in Jettingen.

§ 12 Teilnichtigkeit und anzuwendendes Recht

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  2. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der esk und dem Kunden gelten die Sachnormen des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.